FLG. 1973
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 108 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts; Übermittlungspflicht
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Agrarbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzenden, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. während einer Außerdienststellung;
2. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;
3. während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder
4. wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
§ 124 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 124 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt…
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