§ 53 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen undMaßnahmen — FLG. 1973
Hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, ihrer Herstellung und Erhaltung gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
§ 61 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 61 Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
…13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß. (2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.…
§ 76 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…Bestimmungen der §§ 57 bis 65 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: 1. Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 53) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. 2. Jede Partei hat nach dem Verhältnis seines festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf…
§ 70 Einzelteilungsplan
…und den Bewertungsplan (§§ 63, 64); b) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53); c) die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde; d) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65); e) die rechnungsmäßige…
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