§ 70 Einzelteilungsplan
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
II. Einzelteilung (Spezialteilung)
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinn)
§ 70 Einzelteilungsplan
(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse ist die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 51 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten:
a) den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64);
b) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53);
c) die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde;
d) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65);
e) die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1);
f) den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1);
g) Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten;
h) den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 67;
j) die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse - insbesondere der rechtlichen -, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen.
(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie solche Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung einer Regelung unterzogen werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
(5) Allenfalls zur Vollziehung des Bescheids erforderliche Vermessungen können auch nach Rechtskraft des Bescheids über die Teilung vorgenommen werden.
§ 70 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 70 Einzelteilungsplan
…soferne eine solche Liste aufgelegt wurde; d) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65); e) die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1); f) den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1); g) Bestimmungen über die Neubegründung und Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten; h) den…
§ 78 Haupturkunde
…Ausübung im allgemeinen; c) die Art des Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z 6); d) die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c; e) der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über…
§ 72 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung)
…Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben. (4) Die Bestimmung des § 70 Abs. 5 findet Anwendung.…
§ 54 Hauptteilungsplan
…der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.…
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