§ 61 Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen — FLG. 1973
(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…51, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs. 1, § 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 2, §…
§ 70 Einzelteilungsplan
…§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64); b) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53); c) die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde; d) das Verzeichnis der…
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