§ 45 Wirtschaftliche Voraussetzungen — FLG. 1973
(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
a) die Anteilsrechte festgestellt sind;
b) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs. 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
c) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
d) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.
(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.
(3) Die Einzelteilung von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und 5, § 49, § 50, § 51…
Art. 2 (zu LGBl. Nr. 16/1995)
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft. (2) § 45 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 in der Fassung des Art. I findet auf Sonderteilungsverfahren keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig eingeleitet sind.…
§ 42 Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen
…die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen. (3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern…
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