§ 42 Einleitung des Verfahrens, rechtliche Voraussetzungen — FLG. 1973
Rückverweise
(1) Die Einleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens sind nur die im § 41 Abs. 3 genannten Rechtsträger berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Der Antrag kann von einer Agrargemeinschaft nur gestellt werden, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrags der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.
(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs. 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs. 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 92 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 92 Parteien
…Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz…
§ 46 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 42 Abs 4 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden. wenn diese Zahl erreicht ist. Die Parteien…
§ 56 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung
…Wird im Anschlusse an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 42 bis 55 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 57 bis 73 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit…
§ 90 Zuständigkeit im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren
…an der Grenze des dem Verfahren unterzogenen Gebietes liegenden Grundstücke gegenüber Personen, welche im Verfahren nicht Parteien im Sinne des § 7, § 42 Abs 2, § 44 Abs 2 und § 47 Abs 1 sind, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die…