§ 41 Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse bei agrargemeinschaftlichenGrundstücken durch Teilung oder Regulierung — FLG. 1973
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Mitgliedern ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein.
(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung
a) zwischen der Gemeinde (Ortschaft) bzw einem Gemeindeteil und einer Agrargemeinschaft oder
b) zwischen mehreren Agrargemeinschaften.
(4) Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder.
(5) Bei der Teilung (Abs. 4) treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen. Damit können notwendige Verbesserungen verbunden werden.
§ 41 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 41 Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
2. Abschnitt (1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen. (2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Mitgliedern ins Eigentum übergeben w…
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…Abs. 1, 2 und 5, § 38, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und 6, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und 5…
§ 44 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs. 3 genannten Rechtsträger. (2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs. 4 sind Parteien: 1. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke…
§ 47 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist; b) wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der agrarischen Gemeinschaft zufallenden Teiles eine Einzelteilung im engeren Sinne (§ 41 Abs. 5) nicht stattfindet oder wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der Gemeinde zufallenden Teiles die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder einer Verwaltungssatzung als notwendig…
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