§ 44 § 44
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs. 3 genannten Rechtsträger.
(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs. 4 sind Parteien:
1. die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;
2. die Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;
3. die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.
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