(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:
a) Beitragsleistungen des Landes und der Gemeinden;
b) Beitragsleistungen des Bundes;
c) Erträge angelegter Fondsmittel;
d) sonstige Einkünfte des Fonds.
(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a sind vom Land (Landesanteil) und von den Gemeinden (Gemeindeanteil) in gleicher Höhe zu leisten. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008 heranzuziehen ist.
(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 1. September für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im voraus, und zwar zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs. 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben.
Rückverweise
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 7 Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds
(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch: a) Beitragsleistungen des Landes und der Gemeinden; b) Beitragsleistungen des Bundes; c) Erträge angelegter Fondsmittel; d) sonstige Einkünfte des Fonds. (2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a sind vom Land (Landesanteil)…
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
…daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß. (5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2010 tritt mit 1…
§ 5 Aufgaben des Fonds
…Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter. (4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1…