(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:
a) Beitragsleistungen des Landes;
b) Beitragsleistungen der Gemeinden;
c) Erträge angelegter Fondsmittel;
d) sonstige Einkünfte des Fonds.
(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a und die Beiträge gemäß Abs 1 lit b haben dieselbe Höhe aufzuweisen. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a sind vom Land (Landesanteil) zu leisten. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit b sind von den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu leisten. Der Gemeindeanteil wird jeweils zur Hälfte von den Gemeinden und vom Gemeindeausgleichsfonds getragen. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 128/2024, heranzuziehen ist. Der Teil des Gemeindeanteils, der vom Gemeindeausgleichsfonds zu tragen ist, ist an die Gemeinden zu erbringen.
(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 15. Mai des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im Voraus, und zwar zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben. Der Gemeindeausgleichsfonds hat den Teil des Gemeindeanteils, der von ihm zu tragen ist, bis Ende Februar eines jeden Jahres an die Gemeinden zu erbringen.
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 7 Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds
…Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds § 7 (1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch: a) Beitragsleistungen des Landes; b) Beitragsleistungen der Gemeinden; c) Erträge angelegter Fondsmittel; d) sonstige Einkünfte des…
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
…daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß. (5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2010 tritt mit 1…
§ 5 Aufgaben des Fonds
…Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter. (4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1…
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