Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
f) die von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder durch Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 78 § 78
…§ 78 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat…
§ 55 § 55
…Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt…
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