§ 78 § 78
§ 78 § 78 — DPL 1972
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
b) Verzicht,
c) Austritt,
d) Ablösung,
e) Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
f) die von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder durch Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.