DPL 1972
Gliederung
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
§ 93 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 93 § 93
…Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an. (7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5 , § 83 Abs. 8 und 92 sinngemäß anzuwenden. (8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen…
§ 52 § 52
…Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer angemessenen Frist – unbeschadet von § 55 Abs. 2 – eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. (8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht…
§ 89 § 89
…1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet. (11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise