§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 48 § 48 — DPL 1972
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.