§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
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