Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 44c § 44c
…§ 44c Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen…
§ 54 § 54
…1977 10,68 % 5,90 % 1976 10,69 % 6,12 % 1975 10,71 % 6,35 % 1974 10,73 % 6,57 % 1973 10,74 % 6,79 % 1972 10,76 % 7,01 % 1971 10,77 % 7,23 % 1970 10,79 % 7,45 % 1969 10,81 % 7,67 % 1968 10,82 % 7,89 % 1967…
§ 19 § 19
…Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 44c in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes…
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