(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Beamte für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 44c in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
(6) Die Bestimmungen des § 25a Abs. 1 bis 5 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit für Beamte finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 19 § 19
…§ 19 Teilweise Dienstfreistellung (1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn…
§ 76a § 76a
…die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 19 Abs. 5 oder § 44b gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG…
§ 42 § 42
… 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung. (6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.…
§ 41 § 41
…Erholungsurlaub. (2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden. (3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders…