(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
a) wenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen hat;
b) wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
c) (entfällt durch LGBl. Nr. 11/2024)
d) wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;
e) wenn er darum ansucht, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist;
f) wenn er darum ansucht, das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Versetzung in den Ruhestand gewahrt;
g) wenn er darum ansucht, nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus dienstlichen oder personalwirtschaftlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf Ruhebezug in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat. Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2 oder 3 ist während einer Suspendierung (§ 95 in Verbindung mit § 194 NÖ LBG) nicht zulässig.
(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen
1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;
2. als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld oder Sonderwochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie
6. nach § 12 Abs. 5 oder § 14 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 172 in Verbindung mit § 132 NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 172 in Verbindung mit § 132a NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 172 in Verbindung mit § 132b NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 21 § 21
…§ 21 Dauernder Ruhestand (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand. (2…
Art. 26
…Ruhestand, die in einem in der linken Spalte angeführten Zeitraum erfolgt, an die Stelle der Wortfolge “480 Monaten (40 Jahren)” in § 21 Abs. 2 lit.e: bis 31. Dezember 2015 456 Monaten (38 Jahren) 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 462 Monaten (38,5…
Art. 30
…geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. (8) Am 30. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem 1. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (9) Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land…
Art. 24
…Artikel XXIV Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung…
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