Art. 24 Artikel XXIV
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
DPL 1972
Gliederung
XII. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 Artikel XXIV
Abweichend von § 21 Abs. 2 lit.d sind Beamte mit Anspruch auf vollen Ruhegenuß über ihr Ansuchen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn eine weitere ersprießliche Leistung infolge von nicht absichtlich zugefügten körperlichen Leiden oder Gebrechen nicht mehr zu erwarten ist und sie als Angehörige der nachstehenden Geburtsjahrgänge ein bestimmtes Lebensalter vollendet haben:
| Jahrgänge | Lebensalter in Jahren | |
| a) | 1941 und älter | 55, |
| b) | 1942 | 56, |
| c) | 1943 | 57, |
| d) |
| 58, |
| e) | 1945 | 59 Jahre. |
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