Art. 1 — DPL 1972
(1) Von den Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DPL-Novelle 1968, LGBl. Nr. 367, im Dienstzweig “Erzieherfachdienst“ (K 6 , 42) befinden, sind die Lehrmeister, Oberlehrmeister, technischen Inspektoren und technischen Oberinspektoren in den Dienstzweig “Bau- und technischer Fachdienst“ (C, 11) zu überstellen. Die übrigen Beamten dieses Dienstzweiges, die sich in den Dienstklassen I und II befinden, sowie die Beamten des Dienst-zweiges “Gehobener Erzieherdienst“ (K 7 , 41), die sich in den Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z 20 (§ 65 Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen K L3 bzw. K L2V zu überstellen.
(2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968 durchzuführen.
(3) Für die in Abs. 1 nicht genannten Beamten in den Dienstzweigen “Gehobener Erzieherdienst” und “Erzieherfachdienst” bleiben die Verwendungsgruppen K 7 bzw. K 6 aufrecht.
Art. 1 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Art. 1
…7 , 41), die sich in den Dienstklassen II und III befinden, sind gemäß Art. I Z 20 (§ 65 Abs. 14 DPL 1972) in die Verwendungsgruppen K L3 bzw. K L2V zu überstellen. (2) Die Überstellungen gemäß Abs. 1 sind mit 1. Oktober 1968 durchzuführen. (3…
§ 37 § 37
…Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. (8) Die Bestimmung des § 44 Abs…
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