(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und - sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist - die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 97 Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat
…hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder 5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt. (2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich. (3) Die Einstellung…
§ 108 Tilgung der Disziplinarstrafe
…Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet. (4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3 hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich…