DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 97 Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat
(1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5.der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
§ 97 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 97 Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat
…§ 97. (1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen…
§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
…1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder 2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.…
§ 75 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
…2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung ( § 34 Abs. 1 ) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht. (3) Der…
§ 95 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…dass das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist, entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen ( § 97 ) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.…
§ 14 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 14 Disziplinarverfahren
…die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung ( § 13 Abs. 1 ) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt. (4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994…
§ 12 Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
…Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der…
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