§ 67d Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen — DO 1994
Ist der Beamte durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 67f DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 67f Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
…einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.…
§ 67d Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
…Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen § 67d. Ist der Beamte durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und…
§ 67h Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung § 67h. (1) Ansprüche des Beamten nach § 67c, § 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der…
Rückverweise