Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 67f Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
…Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung § 67f. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer…
§ 67h Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…wegen Diskriminierung § 67h. (1) Ansprüche des Beamten nach § 67c, § 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach § …
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