(1) Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Der Beamte, der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Beamte anzuwenden, die einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.
Rückverweise
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 35 Meldepflichten
…verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung gemäß § 35a Abs. 2 erfolgt ist. (1a) Der Leiter der internen Stelle oder der Leiter der externen Stelle nach dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz…
§ 21 Dienstliche Geheimhaltungspflicht
…zur Geheimhaltung besteht auch für Beamte des Ruhestandes und auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort. (3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 35a Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.…
§ 36 Dienstweg
…auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (4) Meldungen gemäß § 35a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.…