(1) Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
(2) Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(3) In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können
1. Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,
2. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3.Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und
4.Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof
ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
(4) Meldungen gemäß § 35a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
§ 36 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 36 Dienstweg
…§ 36. (1) Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen. (2) Der Beamte hat…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
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