(1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegenüber dem Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, für den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren und in den Fällen, in denen der Beamte vom Magistrat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch für Beamte des Ruhestandes und auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 35a Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.
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