(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß oder Teilzeitbeschäftigung gemäß in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden