(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.
§ 52b DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 52b Freiquartal
…§ 52b. (1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst…
§ 115w Übergangsbestimmungen zur 69. Novelle zur Dienstordnung 1994
…1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden. (2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1…
§ 115s Übergangsbestimmungen zur 56. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4 ) sinngemäß für Freiquartale. (2) § 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54 , einer Frühkarenz gemäß § 53c , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
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