(1) Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.
(2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 115w DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115w Übergangsbestimmungen zur 69. Novelle zur Dienstordnung 1994
…1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden. (2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1…
§ 115i Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994
…4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c Abs. 1 sinngemäß. (5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit ( § 68a Abs. 3 ) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von…
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c Abs. 1 zu behandeln. (5) Der Beamte, der sein…
§ 29a Altersteilzeit
…Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den…
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