§ 9 Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung — BSG
(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bzw des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.
(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie der für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung nach dem für ihn geltenden Personalvertretungsgesetz mitzuwirken.
(3) Die Organe der Personalvertretung, die Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzgesetzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
§ 9 BSG. · BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 9 § 9*)
(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern. (2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden V…
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…c) im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c keine Aussicht besteht, dass die zu erwerbenden Grundstücke, Gebäude oder Rechte gemäß § 9 Abs. 4 veräußert werden können, d) im Falle einer Antragsstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d die Personen, welche Grundstücke, Gebäude oder Rechte erwerben…
§ 3 § 3Antragstellung und Parteistellung
…eingeleitet werden. (2) Antragsberechtigt sind a) physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen, b) Agrargemeinschaften, c) Siedlungsträger (§ 9), d) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8). (3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind a) die Antragsteller, b…
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