(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern.
(2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung Gewähr dafür gegeben ist, dass seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(3) Das Land Vorarlberg ist Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1.
(4) Die von Siedlungsträgern im Zuge bäuerlicher Siedlungsverfahren erworbenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sind dem Zweck des Gesetzes entsprechend an physischen Personen weiterzuveräußern.
(5) Die im Abs. 4 genannten Grundstücke, Gebäude und Rechte dürfen ohne Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes und die Person des Erwerbers weiterveräußert werden, wenn
a) sie Zwecken der Hoheitsverwaltung oder der öffentlichen Verkehrsverbindungen zugeführt werden sollen oder
b) ihrer landwirtschaftlichen Nutzung ein Flächenwidmungsplan oder Verbauungsplan (Teilregulierung) entgegensteht.
(6) Die Siedlungsträger sind berechtigt, sich anlässlich der Veräußerung von Grundstücken im Zuge eines Siedlungsverfahrens das Vorkaufsrecht oder das Wiederkaufsrecht einräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gesetzes entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 31/2015
Rückverweise
BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 9 § 9*)
(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern. (2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden V…
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…c) im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c keine Aussicht besteht, dass die zu erwerbenden Grundstücke, Gebäude oder Rechte gemäß § 9 Abs. 4 veräußert werden können, d) im Falle einer Antragsstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d die Personen, welche Grundstücke, Gebäude oder Rechte erwerben…
§ 3 § 3Antragstellung und Parteistellung
…eingeleitet werden. (2) Antragsberechtigt sind a) physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen, b) Agrargemeinschaften, c) Siedlungsträger (§ 9), d) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8). (3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind a) die Antragsteller, b…