§ 37 Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung — BSG
Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind;
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind;
3. die Durchführung von Untersuchungen, wobei in Richtlinien insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien in der sich aus § 56 ergebenden Fassung zu berücksichtigen:
- die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
- die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
- Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates);
- Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.
§ 11 BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 11 Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 und weitere Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung
…11 (1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG: 1. Im § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG…
§ 57 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 57 Inkrafttreten
…gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft. (3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft. (4) § 39 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 3…
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