§ 3 Allgemeine Schutzpflicht des Dienstgebers — BSG
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten zu sorgen. Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren;
2. Maßnahmen zur Information und zur Unterweisung;
3. Maßnahmen zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
Die daraus entstehenden Kosten dürfen keinesfalls zu Lasten der Bediensteten gehen.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
§ 9 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 9 Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
…1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Landes…
§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen
…ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze; 2. der Einsatz von Arbeitsmitteln; 3. die Verwendung von Arbeitsstoffen; 4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; und 5. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. (2…
§ 51 Befugnisse der Kontrollorgane
…der Überprüfung der Dienststelle zu begleiten. Die genannten Organe sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können. (3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellenleiter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im…
§ 4 BSG. · BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. (3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn a) im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit…
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