§ 27 Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen — BSG
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die näheren Bestimmungen über die Gestaltung von Amtsgebäuden und Arbeitsräumen,
2. die näheren Bestimmungen über die Gestaltung von Arbeitsstätten auf Baustellen.
(2) In der Verordnung sind für Amtsgebäude oder Teile von solchen, die bereits am 1. Jänner 1993 als solche genutzt wurden, die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind für diese Amtsgebäude bzw Teile derselben jene Maßnahmen festzulegen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zur Verbesserung des Bedienstetenschutzes führen. Missstände, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenkundig gefährdet werden, sind jedenfalls zu beseitigen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude bzw Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
§ 43 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 43 Schutz von jugendlichen Bediensteten
…§ 19 Abs 1a bis 7, § 19a, § 22 Abs 2, § 26, § 26a, § 27 Abs 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 sind nicht anzuwenden. Die Aufgaben gemäß § 12 Abs…
§ 57 Inkrafttreten
…Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2000 in Kraft. (2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft. (3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft. (4…
§ 18a BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 18a Geltung der Arbeitsstättenverordnung
…§§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG: 1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen. 2. § 25 Abs 4 ist nicht…
Rückverweise