(1) Im Rahmen bäuerlicher Siedlungsverfahren können gefördert werden
a) die Neuerrichtung von Betrieben,
b) die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen,
c) die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben, in selbständig bewirtschaftete Betriebe,
d) die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, den eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt,
e) die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind,
f) die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten, Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre,
g) die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums.
(2) Die im Abs. 1 lit. f bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluss die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1977, 25/2011
Rückverweise
BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 2 § 2*)Gegenstand
…bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten, Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre, g) die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums. (2) Die im Abs. 1 lit. f bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger…
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…1) Die Behörde hat die Parteien dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu beraten. (2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des…
§ 6 § 6*)Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen
…1) Die Liegenschaften eines Betriebes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis e oder durch Aufstockung mit Gebäuden nach § 2 Abs. 1 lit. f gefördert wurde, dürfen nur mit Genehmigung der…
§ 5 § 5*)Besondere Verfahrensbestimmungen
…1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2…