(1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
(2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt § 13 Abs. 5 bis 7 weiterhin §§ 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. § 35 Abs. 3 gilt für diesen Beamten nicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in § 13 Abs. 5 genannten Funktionen neu bestellt wird.
§ 5 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 5 Ausmaß der Ruhegenusszulage
… 4 der Pensionsordnung 1995 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung) eines Beamten eine Dienstzulage für leitende Beamte ( § 45 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 ) enthalten, so gebührt dem Beamten keine Ruhegenusszulage. (6) Der Beamte des Ruhestandes hat einen monatlichen Pensionsbeitrag von 1,5 % der Ruhegenusszulage zu entrichten. Einen Pensionsbeitrag…
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