BO 1994
Gliederung
3. TEIL Bestimmungen über die Betriebssicherheit, die Eignung der Fahrzeuge und über die Betriebs- und Beförderungsbedingungen
§ 18 Betriebs- und Beförderungsbedingungen
Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 18 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 18 Überstellung und Vorbildungsausgleich
…§ 18. (1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. Wird ein Beamter in eine Verwendungsgruppe des Schemas II überstellt, ist er in…
§ 49j
…1. Jahr 4 14, 2. Jahr 10 5, 2. Jahr 5 15 10 6 5 16 10 7 6 17 11 8, 1. Jahr 6 18 11 8, 2. Jahr 7 19, 1. Jahr 11 9 7 19, 2. Jahr 12 10, 1. Jahr 7 20, 1. bis 4. Jahr 12…
§ 15 Erreichen eines höheren Gehaltes
…§ 15. (1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung ( § 11 ), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 18 ), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung ( § 17 ). (2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe…
§ 40f
…5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert. (6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.…
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