BO 1994
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Erreichen eines höheren Gehaltes
(1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
§ 15 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 15 Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
(1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder 1. einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder 2. eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE besit…
§ 14
…mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.…
§ 16
…1) Auf Antrag hat die Behörde den in § 15 Abs. 1 Z 1 angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller 1. für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit…
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