Die Verwaltungskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten zuständigen Organisationseinheit zu bedienen (Geschäftsstelle).
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 66 § 66
…Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.…
§ 9 § 9
…geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind. (5) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommissionen (§ 70) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft…
§ 62 § 62
…bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 70) bedienen.…
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