Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:
a) An die Stelle des im § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a sowie im § 4 Abs. 2 lit. e angeführten Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz.
b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
c) An die Stelle der im § 4 Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 59a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 1 und 8 sowie 66a Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
d) Der Beitragssatz nach § 4 Abs. 4 beträgt 4 v. H. der Bemessungsgrundlage.
e) Die monatlichen Zuwendungen des Landes nach § 5 Abs. 1 sind in der Höhe der Beiträge, die von den Anspruchsberechtigten zu entrichten sind, dem Sondervermögen nach § 23 zuzuführen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 23 § 23
…1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten und b) Zuwendungen des Landes…
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz. b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4…
§ 71 § 71
…wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet. (2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung…
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