(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 31 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
§ 36 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 36 § 36
…eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung ( § 37 ) ändert.…
§ 29 § 29
…nach § 61 Abs. 3 lit. b treffen kann. (2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung ( § 37 Abs. 2 ), für die Verwirkung ( § 39 ), das Erlöschen ( § 34 ), die Entziehung ( §§ 38 und 51) und das Ruhen…
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