Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 37) ändert.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion…
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