(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) – haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im § 42 Abs. 2 angeführten Leistungen Anspruch.
§ 60 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 60 § 60
…Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes (1) Die §§ 24 bis 59a gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer ( § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land…
§ 42 Arten der Leistungen
…1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu: a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung ( § 43 ), b) Versehrtenrente ( § 47 ), c) Zusatzrente für…
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