(1) Sind Leistungen nach diesem Unterabschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Land erwachsenen Aufwandes auf dieses über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf das Land über. Das Land hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 dem Land zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 41 § 41
…Die Bestimmungen des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 76 § 76
…der nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 21, 2. von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten, 3. von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten…
§ 33 § 33
…1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. (2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§…
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