(1) Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), LGBl. Nr. 15/1963, anerkannt worden sind, sind Teil des Tourismusverbandes, dem die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 zugeordnet ist.
(2) Die Kurorte teilen die vereinnahmte Kurtaxe entsprechend den Bestimmungen des Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf.
(3) Die Kurorte haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Kurtaxe gem. § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG zu überweisen.
(4) Sofern das Burgenländische Tourismusgesetz Aufgaben für die Begünstigten gem. § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG vorsieht, haben diese Begünstigten es entsprechend diesen Aufgaben zu verwenden.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Kurtaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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