§ 12 Organe des Tourismusverbandes
In Kraft seit 20. Februar 2021
Up-to-date
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind
1. die Vollversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Geschäftsführer;
4. zwei Rechnungsprüfer.
(2) Der Vorstand und die zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer bis zum Wahltag der allgemeinen Wahlen des Burgenländischen Landtages von der Vollversammlung gewählt. Ihre Funktionsperiode dauert bis zur Neubesetzung der Funktion durch die jeweiligen neu gewählten Organe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden