§ 31
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Bgld. SHG 2024
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Bericht auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
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