Vorwort
Artikel 1
Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Art. 1
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird
Art. 2
Das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Gesetz vom 27. Juli 1970, mit dem der Landespolizeidirektion die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird“
Art. 2
2. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Art. 3
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion für das Burgenland“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Art. 4
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2008, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Art. 5
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist (auch) diese“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist (auch) die Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
2. In § 8h Abs. 4 und 5, § 8i Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wortfolge „(örtlichen) Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde/Bundespolizeidirektion diese(r)“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die (der) Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
3. In § 8q Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Art. 6
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960
Art. 7
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
In den §§ 18, 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 erster und dritter Satz und § 22 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge in Klammer „(Bundespolizeidirektion Eisenstadt)“ durch die Wortfolge „(im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust (von) der/die Landespolizeidirektion)“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.