Bgld. PflSchG 1995
Gliederung
Abschnitt IV Unterrichtszeit
§ 51 B. Unterrichtszeit für Berufsschulen
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
§ 51 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 51 B. Unterrichtszeit für Berufsschulen
…§ 51 Schuljahr (1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. (2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum…
Art. 2 Artikel II (LGBl. Nr. 46/1996)
…Bestimmungen des Artikel I Z 11 und 14 dieses Gesetzes treten hinsichtlich § 48 Abs. 2 dritter Satz und § 51 Abs. 1 vierter Satz mit 1. Februar 1997, die übrigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.…
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