(1) Volksschulen sind nur mit der Grundschule zu führen.
(2) Die Grundschule ist
1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder
2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen
zu führen.
(3) Volksschulen sind grundsätzlich als selbständige Volksschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Volksschulklassen auch als
1. Klassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
2. Expositurklassen einer selbständigen Volksschule geführt werden.
(4) Neben diesen allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen:
1. Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
2. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit
a) kroatischer und deutscher Unterrichtssprache oder
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 entscheidet nach den örtlichen Verhältnissen die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.
§ 19 Bgld. PflSchG 1995 · Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 19 § 19
…Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule andere Art angeschlossen sind. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 11 Abs. 2 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer…
§ 42 § 42
…3 Z 2 lit. b entfällt, wenn a) ein Schulpflichtiger einer sprachlichen Minderheit eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende zweisprachige Volksschule ( § 11 Abs. 4 Z 2 ) deshalb besucht, weil im eigenen Schulsprengel eine solche Schule nicht eingerichtet ist; b) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer…
§ 32 § 32
…7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40, geführten zweisprachigen Volksschulen sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 . Ferner sind Volksschulen gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 in den im Anhang B zu…
§ 47 § 47
…von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4 . Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der…
Rückverweise