(1) Nach Anhörung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin können von der Behörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 2 bewilligt werden, wenn
1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und dem Betrieb des Nationalparks gemäß dem Managementplan steht,
2. die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umweltbildung im Sinne des § 45 Abs. 4 NG 1990 steht,
3. der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung insbesondere für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder
4. die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparks vereinbar sind.
(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen der § 52b Abs. 1 Z 1 NG 1990 sinngemäß.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 6 Bewilligungen
(1) Nach Anhörung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin können von der Behörde mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 2 bewilligt werden, wenn 1. die Maßnahme im Zusammenhang mit der Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und dem Betrieb des Nationalparks…
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