(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, wer durch Handlungen und Unterlassungen
1. den Bestimmungen der §§ 5 und 7 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder
2. den Bestimmungen des § 26 dieses Gesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7 300 Euro, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 mit Geldstrafe bis zu 1 200 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 2 400 Euro, zu bestrafen.
Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 27 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, wer durch Handlungen und Unterlassungen 1. den Bestimmungen der §§ 5 und 7 oder den auf…
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